Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §1 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Insb sind die das GGG vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren/6, zu § 1 GGG unter E Nr. 8 und 9). So etwa bindet auch die Entscheidung des Gerichtes, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht (Hinweis E 17.9.1992, 91/16/0126).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160406.X01Im RIS seit
24.10.2001