RS Vwgh 1999/12/16 99/16/0406

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 TP1 Anm1;
VwRallg;
ZPO §226 Abs1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Insb sind die das GGG vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren/6, zu § 1 GGG unter E Nr. 8 und 9). So etwa bindet auch die Entscheidung des Gerichtes, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht (Hinweis E 17.9.1992, 91/16/0126).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160406.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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