RS Vwgh 1999/12/16 97/15/0051

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde darf bei schuldhafter Pflichtverletzung mangels dagegen sprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 9 Tz 24).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150051.X08

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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