RS Vwgh 1999/12/16 99/07/0110

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Marchfeld wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung 1964 §3;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Hat die Verwirklichung eines Projektes (hier Nassbaggerung zur Entnahme von Sand und Kies) nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers, die weit über den Grad der Geringfügigkeit hinausgehen und die damit der Erhaltung dieses Grundwassers für Trinkwasserzwecke zuwiderlaufen, so ist dieses Projekt, wenn es in einem von einer Rahmenverfügung erfassten Gebiet derartige Auswirkungen hat, nicht bewilligungsfähig, da es der Rahmenverfügung und damit öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070110.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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