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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
Marchfeld wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung 1964 §3;Rechtssatz
Hat die Verwirklichung eines Projektes (hier Nassbaggerung zur Entnahme von Sand und Kies) nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers, die weit über den Grad der Geringfügigkeit hinausgehen und die damit der Erhaltung dieses Grundwassers für Trinkwasserzwecke zuwiderlaufen, so ist dieses Projekt, wenn es in einem von einer Rahmenverfügung erfassten Gebiet derartige Auswirkungen hat, nicht bewilligungsfähig, da es der Rahmenverfügung und damit öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070110.X02Im RIS seit
12.11.2001