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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG 1990 §1 Abs3;Rechtssatz
Die im Wr AWG 1994 verwendeten Begriffe "Sammeln" und "Behandeln" sind inhaltlich gleich mit denselben im AWG 1990 vor der Novelle BGBl Nr 1998/I/151 verwendeten Begriffen. Die zum AWG 1990 in der erwähnten Fassung im E 17.1.1997, 96/07/0162, getroffenen Ausführungen hinsichtlich der genannten Begriffe gelten bei inhaltlich gleicher Rechtslage für das Wr AWG 1994. Es liegt also kein "Sammeln" und "Behandeln" iSd § 4 Abs 9 Z 1 und des § 4 Abs 9 Z 4 Wr AWG 1994 vor, wenn eine juristische Person nur in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht mit dem Abfall in Berührung kommt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070171.X01Im RIS seit
11.07.2001