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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Wr 1994 §4 Abs9 Z1;Rechtssatz
Gem § 6 Abs 6 Wr AWG 1994 ist nur derjenige meldepflichtig, der Abfälle sammelt oder behandelt. Kommen aber alle Abfallsammler und Abfallbehandler ihrer Meldepflicht nach, ist die Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle gem § 6 Abs 6 Wr AWG 1994 ausreichend erfasst. Wenn nun jemand Abfall nur zwischenlagert, entsteht schon deshalb keine Erfassungslücke, weil vor der Zwischenlagerung ein "Sammeln" dieses Abfalles durch einen Abfallsammler erfolgt. Das Wr AWG 1994 kennt den Begriff "Zwischenlagern" (§ 4 Abs 9 Z 3), welcher von den Begriffen "Sammeln" und "Behandeln" verschieden ist. Die Zwischenlagerung unterliegt aber nicht der Meldepflicht und Vorlagepflicht gem § 6 Wr AWG 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070171.X02Im RIS seit
11.07.2001