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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH 1994/08/30 94/05/0067 1Stammrechtssatz
Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (Hinweis E 16.4.1956, 936/53, VwSlg 4040 A/1956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070103.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012