RS Vwgh 1999/12/17 99/02/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung, die erst nach dem das Erstverfahren abschließenden Bescheid ergeht, stellt weder eine neue Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar (vgl die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, Wien 1996, S 657, zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020270.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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