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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung, die erst nach dem das Erstverfahren abschließenden Bescheid ergeht, stellt weder eine neue Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar (vgl die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, Wien 1996, S 657, zitierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020270.X01Im RIS seit
20.11.2000