RS Vfgh 2000/3/21 B390/00

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Veröffentlicht am 21.03.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1998, wobei die ermittelte Abschreibung des Firmenwertes bei der Ermittlung dieser Einkünfte dem steuerpflichtigen Ergebnis hinzugerechnet wurde.

Feststellungsbescheide sind einem Vollzug nur dann zugänglich, wenn es denkbar ist, daß der angefochtene Bescheid irgendeine - für die Antragstellerinnen nachteilige - Wirkung entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh daß die Rechtsposition der Antragstellerinnen günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht (VfSlg 15057/1997 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die in einem Feststellungsbescheid nach §188 BAO getroffenen Feststellungen den gegen die Zweitantragstellerin zu erlassenden Abgabenbescheiden zugrunde zu legen sind. Der Bescheid ist daher einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich.

Es wurde unterlassen, konkrete Angaben über die Einkommens- und Vermögenssituation der Zweitantragstellerin zu machen, die es dem Verfassungsgerichtshof ermöglichen würden, zu beurteilen, ob der Zweitantragstellerin durch eine unter Außerachtlassung der Firmenwertabschreibung erfolgende Abgabenvorschreibung (unter Bedachtnahme auf die in der BAO eröffneten Möglichkeiten der Erwirkung von Zahlungserleichterungen) tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B390.2000

Dokumentnummer

JFR_09999679_00B00390_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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