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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;Rechtssatz
Die zur Ablegung eines Alkotestes aufgeforderte Person kann nicht bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll. Dies ist vielmehr Sache der Straßenaufsichtsorgane. Sie haben die betreffende Person so rasch wie möglich der Untersuchung zuzuführen, um Verfälschungen und Verschleierungen tunlichst hintanzuhalten. Den Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane ist daher zumindest im Rahmen der Zumutbarkeit Folge zu leisten (Hinweis E 8.1.998, 97/02/0136, 26.11.1997, 97/03/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020505.X01Im RIS seit
12.06.2001