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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/09/15 98/03/0360 3Stammrechtssatz
Ein wegen Fehlens des äußeren Anscheines der Fairness des Verfahrens den Anforderungen des Art 6 Abs 1 MRK nicht genügendes und allein unter diesem Gesichtspunkt unrichtig zusammengesetzes Tribunal ist nicht als (funktionell) unzuständig zu qualifizieren (Hinweis E 27.11.1990, 87/07/0137, VwSlg 13324 A/1990). Weder der Rechtsprechung des VfGH noch jener des EGMR kann entnommen werden, dass die zeitlich begrenzte Bestellung eines (Verwaltungsbediensteten) Bediensteten einer Gebietskörperschaft mit Rückkehrmöglichkeit in diesen Verwaltungsdienst nach Ablauf seiner Bestellungsdauer zum weisungsfreien Organwalter eines Tribunals, welches (ua) Akte dieser Gebietskörperschaft zu überprüfen hat, allein und ohne Vorliegen weiterer Umstände einen Verstoß gegen die Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit begründe, ist doch die Rechtsprechung des EGMR über die Zulässigkeit einer (Mindestbestellungsdauer) Bestellungsdauer der Mitglieder eines Tribunals von 3 bis 5 Jahren vor dem Hintergrund des Regelfalles zu sehen, dass die so bestellten Organwalter dem (Verwaltungsdienst) Dienst der betreffenden Gebietskörperschaft entnommen werden und nach Funktionsablauf in diesen zurückkehren können.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Weisungsgebundenheitsachliche ZuständigkeitBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020078.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011