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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §21 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/02/0343 E 17. Dezember 1999 99/02/0344 E 17. Dezember 1999 99/02/0375 E 24. Februar 2000Rechtssatz
Eine Zurückschiebung kann grundsätzlich auch bei Fremden erfolgen, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald dieser rechtskräftig abgewiesen wurde. Zur Sicherung einer Zurückschiebung ist jedoch die Verhängung einer Schubhaft gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 zulässig, wobei der Gesetzgeber keine Einschränkung dahin trifft, dass etwa für Asylwerber, deren Antrag abgewiesen wurde, eine Ausnahme besteht. Ein Hinweis auf eine insoweit überschießende Formulierung des Gesetzgebers lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Auch der Gesetzeszweck spricht im hier gegebenen Zusammenhang nicht notwendig für die Vornahme einer teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlautes. Es ist daher davon auszugehen, dass auch Asylwerber zur Sicherung ihrer Zurückschiebung in Schubhaft genommen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020342.X01Im RIS seit
20.11.2000