Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §16 Abs1 litg;Rechtssatz
Zwar haben gemäß § 23 Abs 2 Z 1 AlVG in Fällen der vorschussweisen Gewährung von Notstandshilfe bei Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe wohl die Fragen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft ausser Betracht zu bleiben, die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen müssen aber gegeben sein. Daraus ist abzuleiten, dass die Bestimmungen über das Ruhen eines Anspruches auf Notstandshilfe während eines Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs 1 lit g AlVG auch in Fällen der vorschussweisen Gewährung derselben anzuwenden sind. Weder der Hinweis auf eine "ausgeblutete Finanzlage", derentwegen die Zahnbehandlung nicht im Inland, sondern in Ungarn habe durchgeführt werden müssen, noch die Behauptung, es könnten wegen der Zahnbehandlung in Ungarn Pensionsvorschussleistungen nicht entzogen werden, sind geeignet, das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen gem § 16 Abs 3 AlVG - solche wären zwingende FAMILIÄRE Gründe - darzutun. Der VwGH kann - ebenso wie der VfGH auf Grund seines Ablehnungsbeschlusses - keine Verfassungswidrigkeit der in Betracht kommenden Bestimmungen erkennen, weil der Gesetzgeber den von der Verfassung eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020273.X01Im RIS seit
18.10.2001