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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §33 Abs9;Rechtssatz
Die Ausnahme von Schutzvorrichtungen des § 33 Abs 9 AAV greift nur dann, wenn es geradezu ausgeschlossen ist, dass außer Betrieb gesetzte Einrichtungen und Mittel in Betrieb genommen werden können. Ein schlichter reparaturbedingter Stillstand ist jedenfalls nicht geeignet, unter diese Ausnahme subsumiert zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020120.X02Im RIS seit
21.02.2002