RS Vwgh 1999/12/17 97/02/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §33 Abs9;

Rechtssatz

Die Ausnahme von Schutzvorrichtungen des § 33 Abs 9 AAV greift nur dann, wenn es geradezu ausgeschlossen ist, dass außer Betrieb gesetzte Einrichtungen und Mittel in Betrieb genommen werden können. Ein schlichter reparaturbedingter Stillstand ist jedenfalls nicht geeignet, unter diese Ausnahme subsumiert zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020120.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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