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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1993 §13;Rechtssatz
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG kommt nur dann in Frage, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Mit einer unzureichenden Konkretisierung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG kann dies nicht begründet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020120.X01Im RIS seit
21.02.2002