RS Vwgh 1999/12/17 97/02/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §13;
VStG §45 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG kommt nur dann in Frage, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Mit einer unzureichenden Konkretisierung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG kann dies nicht begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020120.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten