TE Vfgh Erkenntnis 2005/6/7 A26/04 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2005
beobachten
merken

Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / Zinsen
VfGG §17a
VfGG §41
Wr SozialhilfeG §13 Abs6
ABGB §905
ZPO §43 Abs2
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung des Hauptbegehrens einer Klage auf Auszahlung eines einmaligen Zuschusses nach dem Wiener Sozialhilfegesetz wegen zwischenzeitig erfolgter Zahlung; teilweise Stattgabe des Zinsbegehrens; Verzug wegen Überschreitung einer angemessenen Erfüllungsfrist

Spruch

Die Klagen werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten Klagen begehren, das Land Wien schuldig zu erkennen, dem Kläger auf Grund des Wiener Sozialhilfegesetzes - WSHG bescheidmäßig zuerkannte Geldleistungen in Höhe von EUR 505,95, EUR 517,38 bzw. EUR 250,66, jeweils samt 4 vH Zinsen, sowie die mit EUR 929,52, EUR 929,52 bzw. EUR 701,28 bezifferten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen. (Die verzeichneten Kosten enthalten jeweils auch die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG, von deren Entrichtung der Kläger allerdings mit den hg. Beschlüssen vom 6. Dezember 2004, A26/04-2, vom 10. Dezember 2004, A27/04-2, und vom 14. Dezember 2004, A28/04-2, befreit worden ist.)

2. Das beklagte Land erstattete dazu Gegenschriften, in denen die Abweisung der Klagen begehrt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen (vgl. VfSlg. 16.858/2003 mwN) - Klagen erwogen:

1. Wie das beklagte Land in seinen Gegenschriften ausgeführt hat und sich auch aus dem vorgelegten Einzahlungsbeleg ergibt, sind am 21. Jänner 2005

-

die eingeklagten Beträge,

-

Verzugszinsen in dem vom Kläger begehrten Ausmaß sowie

-

Prozesskosten in Höhe von EUR 454,82, EUR 454,82 bzw. EUR 409,15 (diese Beträge enthalten auch die vom Kläger zum Ersatz begehrten Eingabengebühren),

insgesamt somit EUR 2608,28, auf das Bankkonto des Klagevertreters überwiesen worden.

Da die Klagen dessen ungeachtet - trotz Gelegenheit - weder zurückgezogen noch auf Kosten eingeschränkt worden sind, waren die Hauptbegehren abzuweisen (vgl. VfSlg. 16.858/2003 mwN). Auch waren dem - insgesamt als unterliegend anzusehenden - Kläger keine (über die vom beklagten Land überwiesenen Beträge hinausgehenden) Kosten zuzusprechen (vgl. neuerlich VfSlg. 16.858/2003).

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Sozialhilfe, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A26.2004

Dokumentnummer

JFT_09949393_04A00026_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten