RS Vwgh 1999/12/17 98/02/0078

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

E1E
E6J
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
59/04 EU - EWR

Norm

11997E010 EG Art10;
11997E056 EG Art56;
61997CJ0302 Konle VORAB;
GVG Tir 1983 §15 Abs1;
GVG Tir 1983 §3 Abs1 litd;
GVG Tir 1994 §23 Abs1;
GVG Tir 1994 §4 Abs1 litd;

Rechtssatz

Unter Kapitalverkehr ist die einseitige Werteübertragung in Form von Sachkapital oder in Form von Geldkapital aus einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verstehen. Vom Verbot des Art 56 EG-Vertrag werden alle Beschränkungen ausschließlich im grenzüberschreitenden Kapitalverkehr erfasst. Daraus ergibt sich, dass die im Urteil des EuGH vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 infolge Widerspruchs zur Kapitalsverkehrsfreiheit ausgesprochene Unzulässigkeit der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung von Grundstückserwerben ausschließlich solche Rechtsgeschäfte über Grundstücke betrifft, bei denen eine grenzüberschreitende Kapitalverschiebung stattfindet. Die Pflicht zur Anzeige von Rechtsgeschäften widerspricht nicht der Kapitalverkehrsfreiheit.

Gerichtsentscheidung

EuGH 697J0302 Konle VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020078.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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