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E1ENorm
11997E010 EG Art10;Rechtssatz
Unter Kapitalverkehr ist die einseitige Werteübertragung in Form von Sachkapital oder in Form von Geldkapital aus einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verstehen. Vom Verbot des Art 56 EG-Vertrag werden alle Beschränkungen ausschließlich im grenzüberschreitenden Kapitalverkehr erfasst. Daraus ergibt sich, dass die im Urteil des EuGH vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 infolge Widerspruchs zur Kapitalsverkehrsfreiheit ausgesprochene Unzulässigkeit der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung von Grundstückserwerben ausschließlich solche Rechtsgeschäfte über Grundstücke betrifft, bei denen eine grenzüberschreitende Kapitalverschiebung stattfindet. Die Pflicht zur Anzeige von Rechtsgeschäften widerspricht nicht der Kapitalverkehrsfreiheit.
Gerichtsentscheidung
EuGH 697J0302 Konle VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020078.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011