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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Richtigkeit einer Zeugenaussage vor der Verwaltungsbehörde stellt eine von dieser Behörde zu lösende Hauptfrage und keine Vorfrage dar. Der bloße Umstand, dass im gerichtlichen Strafverfahren der von der belangten Behörde erhobene Vorwurf der falschen Beweisaussage nicht aufrecht erhalten wurde, ist für die Entscheidung im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ohne Bedeutung (vgl. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, Wien 1996, S 253f, zitierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020270.X02Im RIS seit
20.11.2000