RS Vwgh 1999/12/17 99/02/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Richtigkeit einer Zeugenaussage vor der Verwaltungsbehörde stellt eine von dieser Behörde zu lösende Hauptfrage und keine Vorfrage dar. Der bloße Umstand, dass im gerichtlichen Strafverfahren der von der belangten Behörde erhobene Vorwurf der falschen Beweisaussage nicht aufrecht erhalten wurde, ist für die Entscheidung im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ohne Bedeutung (vgl. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, Wien 1996, S 253f, zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020270.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten