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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GVG Tir 1983 §15 Abs1;Rechtssatz
Bei der Unterlassung der Anzeige eines Pachtvertrages an die Grundverkehrsbehörde handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem das strafbare Verhalten erst im Zeitpunkt endet, in dem dem gesetzlichen Gebot zur Anzeige nachgekommen und somit das strafbare Verhalten beendet wird. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020078.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011