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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Der angefochtene Bescheid bestätigt die Kündigung des Einzelvertrages des beschwerdeführenden Arztes mit der Tiroler Gebietskrankenkasse und weist seinen Antrag, seinem Einspruch gegen diese Aufkündigung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beschränkt sich - ohne nähere ziffernmäßige Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers - auf die Behauptung der Existenzgefährdung und legt insbesondere nicht dar, aus welchem Grunde dem Beschwerdeführer ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger, nicht in Geld ausgleichbarer Schaden entstünde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B285.2000Dokumentnummer
JFR_09999679_00B00285_2_01