RS Vfgh 2000/3/21 B285/00

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Veröffentlicht am 21.03.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Ärzte
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Der angefochtene Bescheid bestätigt die Kündigung des Einzelvertrages des beschwerdeführenden Arztes mit der Tiroler Gebietskrankenkasse und weist seinen Antrag, seinem Einspruch gegen diese Aufkündigung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beschränkt sich - ohne nähere ziffernmäßige Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers - auf die Behauptung der Existenzgefährdung und legt insbesondere nicht dar, aus welchem Grunde dem Beschwerdeführer ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger, nicht in Geld ausgleichbarer Schaden entstünde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B285.2000

Dokumentnummer

JFR_09999679_00B00285_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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