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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers (Hinweis EBzRV 1188 Blg NR XVII.GP, 25) handelt es sich beim Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 DSt 1990 um eine schlichte Verfahrensanordnung. Der Gesetzgeber hat es nicht in der Hand, die Rechtssatzform des Bescheides dort auszuschließen, wo in Rechte des Einzelnen eingegriffen wird. Würde der Einleitungsbeschluss einen solchen Eingriff in Rechte bewirken, dann müsste er entgegen den Materialien verfassungskonform als Bescheid gedeutet werden. Einen Eingriff in Rechte des Disziplinarbeschuldigten bewirkt der Einleitungsbeschluss aber nicht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100249.X02Im RIS seit
21.02.2002