RS Vfgh 2000/3/27 B508/00

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Veröffentlicht am 27.03.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Folge, weil dem angesichts der bisher gewährleisteten und angesichts des Angebots des bisherigen Entsorgers auch weiterhin ermöglichten Entsorgungssicherheit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm dargelegten drohenden wirtschaftlichen Konsequenzen aber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligten Parteien sind dem nicht entgegengetreten.

(Abweisung von Nachprüfungsanträgen und damit verbunden Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen den Auftraggeber, wodurch die Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren betreffend die Altpapierentsorgung in allen Vorarlberger Gemeinden untersagt wird).

(B v 12.04.00, B508/00: Keine Folge für weitere Anträge der belangten Behörde und der mitbeteiligten Parteien: Eine neue Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist schon deshalb entbehrlich, da der aufschiebenden Wirkung nach Abschluß des Vertrages zwischen dem [drittantragstellenden] Auftraggeber und der [zweitantragstellenden] Gesellschaft, von dem der Verfassungsgerichtshof erst nach seiner Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Kenntnis erlangt hat, keine aktuelle rechtliche Bedeutung mehr zukommt).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B508.2000

Dokumentnummer

JFR_09999673_00B00508_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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