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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SchUG 1986 §49 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer diese Schulstufe in der Zwischenzeit absolviert hat (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 4. November 1996, Zl. 95/10/0268, und die hier zitierte Vorjudikatur). Nichts anderes kann aber für den vorliegenden Fall gelten, in dem es um den Ausschluss der Beschwerdeführerin von einer allgemein bildenden höheren Schule geht, während sie bereits die Reifeprüfung an einer - anderen - allgemein bildenden höheren Schule erfolgreich abgelegt hat. Weder ist die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid ersichtlich, noch können dem Vorbringen der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Möglichkeit entnommen werden. Soweit sie nämlich wegen des erfolgten Ausschlusses von einer in der Öffentlichkeit angesehenen Schule mögliche Nachteile bei Antritt eines künftigen Berufes befürchtet, behauptet sie selbst nicht, dass der erfolgte Schulausschluss den Tatbestand einer negativen Berufsantritts- oder -ausübungsvoraussetzung erfülle.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100015.X01Im RIS seit
13.12.2002