RS Vwgh 1999/12/20 99/10/0249

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
DSt Rechtsanwälte 1990 §25 Abs2;
DSt Rechtsanwälte 1990 §27 impl;
DSt Rechtsanwälte 1990 §28 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 25 Abs 2 DSt 1990 wird lediglich die Frist für den Antrag auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat iSd § 28 Abs 1 DSt 1990 an die Zustellung des Einleitungsbeschlusses geknüpft; dadurch wird die Rechtsstellung des Disziplinarbeschuldigten nicht verändert. Eine gleichartige Bestimmung war auch bereits in § 27 DSt 1872 enthalten, ohne dass dies in der Rsp zur Qualifizierung des Einleitungsbeschlusses als Bescheid geführt hat.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100249.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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