RS Vwgh 1999/12/20 99/17/0433

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die angefochtene Erledigung ist an die "Fa. D HandelsgesmbH."

gerichtet. Nach dem Beschwerdevorbringen ist der Bf Einzelkaufmann. Die in der angefochtenen Erledigung als Empfänger bezeichnete Gesellschaft mit beschränkter Haftung existiert nicht. Daraus folgt, dass ein Bescheid gegenüber dem Bf nicht erlassen wurde. Die Zustellung der Erledigung an das nach dem Beschwerdevorbringen nicht existierende rechtliche Gebilde "Fa. D HandelsgesmbH."

entfaltete keine Rechtswirkungen. Eine derartige Erledigung ist als Nichtbescheid anzusehen. Da die angefochtene Erledigung gegenüber dem Bf nicht ergangen war, mangelte es diesem an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieselbe. Die dessen ungeachtet eingebrachte Beschwerde war gem § 34 Abs 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170433.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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