RS Vfgh 2000/4/3 B660/00

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Veröffentlicht am 03.04.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Rechtssatz

Keine Folge

Der angefochtene Bescheid legt den Beschwerdeführern die Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie von Sonderbeiträgen und einem Beitragszuschlag auf.

Der vorliegende Antrag, der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschränkt sich - ohne nähere ziffernmäßige Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer - auf die Behauptung, daß ihnen durch die "zwangsweise" Zahlung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, da die Gebietskrankenkasse Verzugszinsen in exorbitanter Höhe verlange, die in keinem Vergleich zu Kapitalmarktzinsen stünden; eine Kreditaufnahme wäre mit großen Nachteilen verbunden. Die Beschwerdeführer legen aber insbesondere nicht dar, aus welchem Grunde ihnen auch für den Erfolg ihrer Beschwerde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger, nicht in Geld ausgleichbarer Schaden entstünde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B660.2000

Dokumentnummer

JFR_09999597_00B00660_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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