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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/17/0326Rechtssatz
Der Berufungswerber hat auch dann, wenn die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, einen Anspruch auf Erledigung seiner Berufung (Hinweis E VS 14.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977). Daran ändert auch nichts die im Abgabenrecht (zu § 311 Abs 1 BAO betreffend die Verpflichtung der Abgabenbehörden, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden) entwickelte Rechtsprechung (Hinweis E 15.11.1990, 89/16/0211; E 15.7.1998, 97/13/0216), derzufolge die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Abgabenverfahren im Unterschied zum AVG nur für die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen vorgesehen sei (eine § 311 Abs 1 BAO vergleichbare Regelung enthält § 227 Abs 1 Slbg LAO).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999170325.X01Im RIS seit
30.01.2002Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011