RS Vfgh 2000/4/3 G5/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

StPO §6 Abs1
StPO §285 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Ausführung eines Individualantrags gegen Bestimmungen der StPO betreffend die unerstreckbare Frist zur Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde (Teile des §285 Abs1 und §6 Abs1 StPO) als offenbar aussichtslos wegen res iudicata.

Der beabsichtigte Individualantrag würde sich gegen Bestimmungen der StPO wenden, die der Verfassungsgerichtshof bereits im Verfahren G151/99 ua geprüft und teilweise aufgehoben hat (E v 16.03.00, mit dem auch ausgesprochen wurde, daß die aufgehobenen Bestimmungen auf das Verfahren vor dem LG Salzburg, in dem der Antragsteller Mitangeklagter ist, nicht mehr anzuwenden sind).

Entscheidungstexte

  • G 5/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.04.2000 G 5/00

Schlagworte

Rechtskraft, Strafprozeßrecht, Rechtsmittel, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G5.2000

Dokumentnummer

JFR_09999597_00G00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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