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10 VerfassungsrechtNorm
StPO §6 Abs1Rechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Ausführung eines Individualantrags gegen Bestimmungen der StPO betreffend die unerstreckbare Frist zur Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde (Teile des §285 Abs1 und §6 Abs1 StPO) als offenbar aussichtslos wegen res iudicata.
Der beabsichtigte Individualantrag würde sich gegen Bestimmungen der StPO wenden, die der Verfassungsgerichtshof bereits im Verfahren G151/99 ua geprüft und teilweise aufgehoben hat (E v 16.03.00, mit dem auch ausgesprochen wurde, daß die aufgehobenen Bestimmungen auf das Verfahren vor dem LG Salzburg, in dem der Antragsteller Mitangeklagter ist, nicht mehr anzuwenden sind).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtskraft, Strafprozeßrecht, Rechtsmittel, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G5.2000Dokumentnummer
JFR_09999597_00G00005_01