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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Rechtssatz
Der Grünlandbegriff des § 3 Abs 1 NÖ NatSchG 1977 knüpft in Form einer dynamischen Verweisung an das Raumordnungsrecht an. Ob "Grünland" im Sinne des naturschutzrechtlichen Anzeigetatbestandes vorliegt, ergibt sich aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (als "Restgröße" nach Bedachtnahme auf die Widmungen als Bauland und als Verkehrsfläche der Gemeinde). Die Widmungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde stehen aber unter dem Vorbehalt, dass ihnen kein Widmungsakt eines anderen zuständigen Planungsträgers entgegensteht. Dies folgt schon aus der - auf die verfassungsrechtliche Verteilung der Kompetenzen verweisenden - Regelung des § 25 Abs 1 NÖ ROG 1976, wonach Zuständigkeiten des Bundes durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt werden. Davon ausgehend hat die Fachplanung des Bundes zur Folge, dass die aus dem Flächenwidmungsplan folgende Einordnung einer Fläche in eine der Widmungskategorien des NÖ ROG 1976 durch den Planungsakt des Bundes verdrängt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100204.X06Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009