RS Vfgh 2000/4/4 B546/00

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Veröffentlicht am 04.04.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung (Formel; Zusatz: Dabei kommt insbesondere dem Umstand Bedeutung zu, daß es der beschwerdeführenden Gesellschaft in einem Vergabeverfahren betreffend weitere Bestellungen möglich ist, sich als Bieter zu beteiligen).

(Nichtigerklärung der Entscheidung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Länder bzw die Straßenbaugesellschaften anzuweisen, von einer Option auf Nachbestellung von Lastkraftwagen aufgrund eines vorangegangenen und vertraglich bereits erfüllten Vergabeverfahrens Gebrauch zu machen).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B546.2000

Dokumentnummer

JFR_09999596_00B00546_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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