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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VergabewesenRechtssatz
Keine Folge
Interessenabwägung (Formel; Zusatz: Dabei kommt insbesondere dem Umstand Bedeutung zu, daß es der beschwerdeführenden Gesellschaft in einem Vergabeverfahren betreffend weitere Bestellungen möglich ist, sich als Bieter zu beteiligen).
(Nichtigerklärung der Entscheidung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Länder bzw die Straßenbaugesellschaften anzuweisen, von einer Option auf Nachbestellung von Lastkraftwagen aufgrund eines vorangegangenen und vertraglich bereits erfüllten Vergabeverfahrens Gebrauch zu machen).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B546.2000Dokumentnummer
JFR_09999596_00B00546_01