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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §71 Abs4;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen zur kommissionellen Prüfung im Sinne des § 71 Abs 4 SchUG nicht angetreten. Wenn die belangte Behörde daraus die rechtliche Konsequenz zog, es bleibe bei der negativen Beurteilung der Zulassungsprüfung in Bildnerischer Erziehung, so ist das nicht zu beanstanden (Hinweis E 9.2.1989, 88/10/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100111.X03Im RIS seit
02.07.2001