RS Vwgh 1999/12/20 93/17/0259

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1566/71 E 18. November 1971 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 42 Abs 3 VwGG 1965 tritt durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Ging das Verfahren durch mehrere Instanzen, wird nunmehr die Berufung bei der letzten Instanz neuerlich anhängig. Die zuständige letztinstanzliche Behörde ist, wenn nicht ein Fall des § 66 Abs 2 AVG 1950 vorliegt, gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt und kraft Gesetzes, ohne daß es hiezu eines eigenen Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte, auch verpflichtet, neuerlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei eine Bindung der Behörde durch das vorangegangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes insofern nur besteht, als sich nicht Sachverhalt und Rechtslage geändert haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993170259.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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