RS Vwgh 1999/12/20 96/10/0104

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

HGB §142;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Die Übernahme einer Gesellschaft gemäß § 142 HGB bewirkt in vermögensrechtlicher Hinsicht die Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers in Aktiven und Passiven des ausscheidenden Gesellschafters, und zwar im Wege der Anwachsung. Damit ist aber nicht der Übergang der Rechtsposition des vom früheren Inhaber des Unternehmens bestellten verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG verbunden, weil die gemäß § 9 Abs 2 VStG begründeten Rechtspositionen nicht zu jenen Rechtsverhältnissen zählen, die im Hinblick auf ihre Beziehung zu vermögenswerten Rechten oder Verbindlichkeiten unter den Begriff der Aktiva und Passiva, die nach § 142 Abs 1 HGB übernommen werden, zu subsumieren wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100104.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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