RS Vwgh 1999/12/20 99/17/0324

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1999
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art135 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Tir 1991;
NatSchG Tir 1997;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.9.1998, 98/17/0111, festgestellt hat, bedeutet der Umstand, dass der VfGH davon Abstand genommen hat, in seinem Erkenntnis die Anlassfallwirkung auch auf andere Verfahren auszudehnen, dass der VwGH ungeachtet des vom VfGH aufgezeigten Kundmachungsmangels des Tir NatSchG 1991 dieses Gesetz anzuwenden hat, sofern ein während der Geltungsdauer dieses Gesetzes verwirklichter Tatbestand mit Ausnahme des Anlassfalles zu beurteilen ist. Daran ändert weder die in der Beschwerde aufgezeigte Derogation des NatSchG 1991 durch das NatSchG 1997 etwas, noch der Umstand, dass der Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz erst nach dem Außerkrafttreten des NatSchG 1991 erlassen wurde. Aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften folgt, dass Abgaben gegebenenfalls auch aufgrund nicht mehr geltender Gesetze iSd Art 140 B-VG vorgeschrieben werden können.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170324.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten