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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §19 Abs4;Rechtssatz
Was die Konsequenzen einer Unterlassung der gemäß § 19 Abs 4 SchUG vorgesehenen Verständigung anlangt, sieht § 19 Abs 7 SchUG vor, dass diese Verständigung "ausschließlich Informationscharakter" hat. Eine Verletzung des § 19 Abs 4 SchUG hat daher nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge (vgl die Gesetzesmaterialien, RV 401 BlgNR, 14.GP, 13: "Es hat auf den Bestand einer Leistungsbeurteilung als eines Gutachtens keinen Einfluss, ob die gesetzlich vorgeschriebene Information darüber erfolgt oder nicht bzw ob sie ordnungsgemäß oder mit formalen Mängeln behaftet ergeht", weiters Hinweis E vom 27.11.1995, 94/10/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100240.X02Im RIS seit
21.02.2002