RS Vwgh 1999/12/20 99/10/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1999
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §19 Abs4;
SchUG 1986 §19 Abs7;

Rechtssatz

Was die Konsequenzen einer Unterlassung der gemäß § 19 Abs 4 SchUG vorgesehenen Verständigung anlangt, sieht § 19 Abs 7 SchUG vor, dass diese Verständigung "ausschließlich Informationscharakter" hat. Eine Verletzung des § 19 Abs 4 SchUG hat daher nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge (vgl die Gesetzesmaterialien, RV 401 BlgNR, 14.GP, 13: "Es hat auf den Bestand einer Leistungsbeurteilung als eines Gutachtens keinen Einfluss, ob die gesetzlich vorgeschriebene Information darüber erfolgt oder nicht bzw ob sie ordnungsgemäß oder mit formalen Mängeln behaftet ergeht", weiters Hinweis E vom 27.11.1995, 94/10/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100240.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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