RS Vfgh 2000/4/5 B294/00

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Veröffentlicht am 05.04.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Bescheid betreffend die Einkommensteuer 1996, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ca ATS 10,3 Mio. angesetzt wurden, die zur Gänze aus einem Schuldenerlaß aufgrund eines Zwangsausgleichs stammten, und der Abzug eines vorhandenen Verlustvortrages in Höhe von ca ATS 14,5 Mio. abgelehnt wurde.

Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides könnte für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil deswegen verbunden sein, weil die angeforderte Einkommensteuer ausschließlich auf Einkünften beruht, die auf Grund eines Schuldennachlasses im Zwangsausgleich entstanden sind, somit die Abgabenschuld auf einem Einkommen beruht, das gar nicht effektiv erzielt wurde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B294.2000

Dokumentnummer

JFR_09999595_00B00294_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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