RS Vwgh 1999/12/20 96/10/0104

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG bewirkt einen Adressatenwechsel in Bezug auf Normen des Verwaltungsstrafrechtes vom Unternehmensinhaber bzw von dem zur Vertretung nach außen Berufenen zu einem verantwortlichen Beauftragten. Die Wirksamkeit dieses Adressatenwechsels ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, darunter an den internen Akt der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und den Nachweis dieser Bestellung gegenüber der Behörde. Wird eine dieser Voraussetzungen aufgehoben, endet auch die Stellung als verantwortlicher Beauftragter (Hinweis E 26.9.1994, 93/10/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100104.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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