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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §1;Rechtssatz
Die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ist keine Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtskosten. Sollte die Verfahrenshilfe später bewilligt werden, wäre von der Einbringung jener Gerichtskosten, die nach dem Verfahrenshilfeantrag aufgelaufen sind, Abstand zu nehmen, wurden sie aber bereits bezahlt, so wären sie zurückzuerstatten (Hinweis E 21.1.1998, 96/16/0153)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170186.X02Im RIS seit
11.07.2001