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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das PrG 1976 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein zulässiger Antrag auf Preisbestimmung dann nicht dem gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsverfahren unterzogen werden müsste, wenn der Bundesminister aus den seiner Auffassung nach gegebenen volkswirtschaftlichen Gründen von der Preisbestimmung Abstand nehmen möchte (Hinweis Rill, Grundfragen des österreichischen Preisrechts III, ÖZW 1975, 103, 104, wonach bei Verfahrenseinleitung auf Grund eines Antrages das Vorprüfungsverfahren durchzuführen und hierauf die Stellungnahme der Preiskommission einzuholen ist und auf Grund der Ergebnisse des Vorprüfungsverfahrens und der Stellungnahme der Preiskommission die Entscheidung darüber zu treffen ist, ob überhaupt eine Preisregelung vorzunehmen ist; bejahendenfalls sei sodann der volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preis zu bestimmen).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170172.X02Im RIS seit
11.09.2001