RS Vwgh 1999/12/20 96/17/0460

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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L37166 Kanalabgabe Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 23.10.1987, 87/17/0261; E 21.6.1999, 96/17/0051), trifft es zu, dass es für die Bestimmung des Faktors für die Vervielfachung der bebauten Fläche lediglich auf das Vorliegen eines entsprechenden Geschoßes (bzw Dachgeschoßes oder Kellergeschoßes) ankommt und die Vervielfachung generell von der bebauten Fläche, das ist die Fläche des Erdgeschoßes, auszugehen hat. Auch der VfGH hat gegen diese schematische Berechnung keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170460.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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