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L37166 Kanalabgabe SteiermarkNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 23.10.1987, 87/17/0261; E 21.6.1999, 96/17/0051), trifft es zu, dass es für die Bestimmung des Faktors für die Vervielfachung der bebauten Fläche lediglich auf das Vorliegen eines entsprechenden Geschoßes (bzw Dachgeschoßes oder Kellergeschoßes) ankommt und die Vervielfachung generell von der bebauten Fläche, das ist die Fläche des Erdgeschoßes, auszugehen hat. Auch der VfGH hat gegen diese schematische Berechnung keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170460.X01Im RIS seit
11.07.2001