RS Vwgh 1999/12/20 95/17/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/17/0195 E 20. Dezember 1999 95/17/0196 E 20. Dezember 1999 95/17/0197 E 20. Dezember 1999 95/17/0201 E 20. Dezember 1999 95/17/0199 E 20. Dezember 1999 95/17/0200 E 20. Dezember 1999 95/17/0198 E 20. Dezember 1999

Rechtssatz

Der Mangel einer (ausreichenden) Bescheidbegründung kann nicht durch Ausführungen in der dem VwGH vorgelegten Gegenschrift beseitigt werden (Hinweis E 22.3.1999, 96/17/0038). Gegenstand des Verfahrens vor dem VwGH ist nämlich die Kontrolle des angefochtenen Bescheides in der Form und mit dem Inhalt, wie er an die Partei des Verwaltungsverfahrens ergangen ist, und nicht unter Zugrundelegung einer nachgetragenen Ergänzung in wesentlichen Punkten des Tatsachenbereiches.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995170193.X01

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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