RS Vfgh 2000/4/5 B670/00

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Veröffentlicht am 05.04.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung (Antrag ohne weitere Begründung).

Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von S 15.000,-- über einen Rechtsanwalt wegen eines Disziplinarvergehens.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B670.2000

Dokumentnummer

JFR_09999595_00B00670_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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