RS Vwgh 1999/12/20 94/17/0053

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §78 Abs3;
MOG 1967 §57h;
MOG 1967 §57l Abs6 idF 1978/269;
MOG 1985 §76 Abs1 idF 1986/183;
MOG 1985 §76 Abs2 idF 1988/330;
MOG 1985 §80 Abs6;

Rechtssatz

§ 76 Abs 1 und 2 MOG 1985 idF BGBl 1988/330 ist insofern als eine abschließende Regel aufzufassen, als sie die sich im Rahmen des Veranlagungsverfahrens mit dem Beitragsschuldner (dem Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb) stellende Frage der dem Milcherzeuger zustehenden Einzelrichtmenge herausgehoben und in einem Verfahren mit dem Milcherzeuger verselbständigt, nämlich einer besonderen Feststellung dem Milcherzeuger gegenüber zugänglich gemacht hat. Dieses Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb dem Milcherzeuger die Beiträge gem § 80 Abs 6 MOG 1985 (§ 57 l Abs 6 MOG 1967 idF BGBl 1978/672) überwälzen darf (Hinweis Erläuterungen zur RV, die zur MOGNov BGBl 1978/269 geführt hat,

811 BlgNR 14. GP). Es sollte daher dem Milcherzeuger durch das Antragsrecht nach § 76 Abs 1 MOG 1985 (§ 57 h MOG 1967) der Anspruch auf eine zeitnahe und bindende Entscheidung eröffnet werden, vor allem um ihm eine sichere Grundlage für sein zukünftiges Lieferverhalten zu verschaffen. Dieser Aspekt tritt durch die Klarstellung, dass ihm im Veranlagungsverfahren des Beitragsschuldners (des Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes) Parteistellung zukommt (Hinweis E VfGH 7.12.1989, VfSlg 12240/1989; E 17.5.1991, 89/17/0120; E 22.11.1996, 92/17/0207), er also hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für vergangene Zeiträume ohnedies mitwirken kann, in den Vordergrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170053.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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