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21/01 HandelsrechtNorm
AVRAG 1993 §3 Abs1;Rechtssatz
Das durch die wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG geschaffene Rechtsverhältnis nach aussen gehört - als die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffend - nicht zum Kreis der durch § 3 Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz angesprochenen, aus dem Arbeitsverhältnis stammenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber; es stellt aber auch kein solches mit dem Arbeitsverhältnis eng verbundenes Rechtsverhältnis zwischen diesen Beteiligten dar (Begründung im Erk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100104.X03Im RIS seit
21.02.2002