RS Vwgh 1999/12/20 99/10/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
NatSchG NÖ 1977;
VwRallg;

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde allgemein in den Raum gestellte Notwendigkeit, Sachverständigengutachten zu ergänzen oder einzuholen, stellt keine Grundlage für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG dar (Hinweis E 27.6.1995, 95/04/0037). Soweit sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die zu den Bauordnungen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Möglichkeit projektändernder Auflagen und wesentlicher Projektänderungen im Berufungsverfahren als Grundlage eines Vorgehens nach § 66 Abs 2 AVG befassen, beruft, übersieht sie, dass hier keine vergleichbare Verfahrenskonstellation vorliegt und im Grunde des NÖ NatSchG 1977 weder projektändernde Auflagen noch Projektänderungen im Berufungsverfahren zulässig sind (Hinweis E 15.9.1997, 96/10/0092).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeInhalt der Berufungsentscheidung KassationRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100204.X14

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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