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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die von der belangten Behörde allgemein in den Raum gestellte Notwendigkeit, Sachverständigengutachten zu ergänzen oder einzuholen, stellt keine Grundlage für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG dar (Hinweis E 27.6.1995, 95/04/0037). Soweit sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die zu den Bauordnungen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Möglichkeit projektändernder Auflagen und wesentlicher Projektänderungen im Berufungsverfahren als Grundlage eines Vorgehens nach § 66 Abs 2 AVG befassen, beruft, übersieht sie, dass hier keine vergleichbare Verfahrenskonstellation vorliegt und im Grunde des NÖ NatSchG 1977 weder projektändernde Auflagen noch Projektänderungen im Berufungsverfahren zulässig sind (Hinweis E 15.9.1997, 96/10/0092).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeInhalt der Berufungsentscheidung KassationRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100204.X14Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009