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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Sache der Berufungsbehörde ist die Beurteilung der vom Beschwerdeführer (bereits) abgelegten Zulassungsprüfung, und zwar gemäß § 71 Abs 4 bis Abs 7 SchUG; für eine Anwendung des § 66 Abs 2 AVG besteht demnach kein Raum (Hinweis E 20.10.1978, 714/77, VwSlg 9667 A/1978). Die belangte Behörde war somit auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung ermächtigt, eine kommissionelle Prüfung im Sinne des § 71 Abs 4 SchUG vorzusehen. Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei der Externistenprüfungskommission "abgemeldet" wurde, ist ohne Belang; ergibt sich doch weder aus den vorliegenden Verwaltungsakten noch selbst aus dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer (auch) seine Berufung zurückgezogen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100111.X02Im RIS seit
02.07.2001