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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §5 Abs2;Rechtssatz
Der Schulleiter ist erst dann ermächtigt, der Schulaufnahme eine Reihung der Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung iSd § 5 Abs 4 SchUG zugrundezulegen, wenn unter Bedachtnahme auf § 5 Abs 3 SchUG nicht alle Aufnahmsbewerber in die Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, wenn also feststeht, dass trotz Abweisung jener Aufnahmsbewerber, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist, nicht alle (verbleibenden) Aufnahmsbewerber aufgenommen werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100173.X01Im RIS seit
02.07.2001