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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §56;Rechtssatz
Unzulässig sind Feststellungsbescheide, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann; dasselbe gilt, wenn er sich nur auf die Vergangenheit und nicht auf eine Klarstellung eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses für die Zukunft bezieht. Auch dem Milcherzeuger kommt im Verfahren über die Entrichtung von Absatzförderungsbeiträgen nach den §§ 79 ff MOG 1985 gem § 78 Abs 3 BAO Parteistellung zu (Hinweis E 22.11.1996, 92/17/0207). Es wäre daher ein (zur Wahrung der Rechte des Milcherzeugers geeignetes und zumutbares) Verfahren, in dem der Milcherzeuger als Partei beizuziehen ist, vorhanden, in dem über die Frage abzusprechen ist, ob ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu leisten ist (Hinweis E 22.11.1996, 92/17/0207). Dieses Verfahren ist auch jenes gesetzlich vorgesehene Verfahren, in dem dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung Rechnung zu tragen ist. Der Auffassung, ein öffentliches Interesse an der Erlassung des Feststellungsbescheides sei darin gelegen, dass ansonsten in der Begründung eines Veranlagungsbescheides die Fremdmilcheinschüttungen ausführlich darzulegen wären und diese Darlegungen einen derartigen Umfang angenommen hätten, dass die Übersichtlichkeit des Veranlagungsbescheides gefährdet wäre, kann nicht gefolgt werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170053.X04Im RIS seit
27.04.2001