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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Beim Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 DSt 1990 handelt es sich um eine schlichte Verfahrensanordnung. Ein Disziplinarverfahren wird nicht erst mit dem Einleitungsbeschluss anhängig, vielmehr zählt auch schon das Verfahren, das dem Einleitungsbeschluss vorangeht, zum Disziplinarverfahren und macht dieses anhängig. Da somit das DSt 1990 gegenüber dem DSt 1872 keine Änderung in der Richtung gebracht hat, dass nunmehr ein Disziplinarverfahren (erst) mit dem Einleitungsbeschluss anhängig wird, ist die im zeitlichen Geltungsbereich des DSt 1872 ergangene Rsp zur Rechtsnatur des Einleitungsbeschlusses (Hinweis VfGH B 16.6.1982, VfSlg 9425/1982, 25.2.1988, VfSlg 11608/1988) aufrecht zu erhalten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100249.X01Im RIS seit
21.02.2002