RS Vwgh 1999/12/20 99/10/0249

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
DSt Rechtsanwälte 1990 §11 Abs1 impl;
DSt Rechtsanwälte 1990 §12;
DSt Rechtsanwälte 1990 §28 Abs2;
DSt Rechtsanwälte 1990 §28 Abs3;
DSt Rechtsanwälte 1990 §29 Abs3 impl;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Beim Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 DSt 1990 handelt es sich um eine schlichte Verfahrensanordnung. Ein Disziplinarverfahren wird nicht erst mit dem Einleitungsbeschluss anhängig, vielmehr zählt auch schon das Verfahren, das dem Einleitungsbeschluss vorangeht, zum Disziplinarverfahren und macht dieses anhängig. Da somit das DSt 1990 gegenüber dem DSt 1872 keine Änderung in der Richtung gebracht hat, dass nunmehr ein Disziplinarverfahren (erst) mit dem Einleitungsbeschluss anhängig wird, ist die im zeitlichen Geltungsbereich des DSt 1872 ergangene Rsp zur Rechtsnatur des Einleitungsbeschlusses (Hinweis VfGH B 16.6.1982, VfSlg 9425/1982, 25.2.1988, VfSlg 11608/1988) aufrecht zu erhalten.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100249.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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