RS Vwgh 1999/12/20 96/10/0104

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
HGB §142;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Mit der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG wird kein Verwaltungsrechtsverhältnis begründet, das wegen seiner Dinglichkeit bei einer (vermögensrechtlichen) Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere im Wege eines dem § 142 HGB zu subsumierenden Vorganges, im Wege der Rechtsnachfolge überginge; denn es handelt sich nicht um ein Rechtsverhältnis, das an einer bestimmten Sache haftet, sich auf eine Person als Zurechnungssubjekt von mit einer Sache verbundenen Rechten und Pflichten bezieht und (daher) durch einen Wechsel in der Person des Berechtigten oder Verpflichteten nicht berührt würde (Hinweis E 27.10.1997, 96/10/0255, 0256).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100104.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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