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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mit der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG wird kein Verwaltungsrechtsverhältnis begründet, das wegen seiner Dinglichkeit bei einer (vermögensrechtlichen) Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere im Wege eines dem § 142 HGB zu subsumierenden Vorganges, im Wege der Rechtsnachfolge überginge; denn es handelt sich nicht um ein Rechtsverhältnis, das an einer bestimmten Sache haftet, sich auf eine Person als Zurechnungssubjekt von mit einer Sache verbundenen Rechten und Pflichten bezieht und (daher) durch einen Wechsel in der Person des Berechtigten oder Verpflichteten nicht berührt würde (Hinweis E 27.10.1997, 96/10/0255, 0256).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100104.X04Im RIS seit
21.02.2002