Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207;Rechtssatz
Die Rechtsstellung des Milcherzeugers wird von der durch die Nov BGBl 1988/330 in § 76 Abs 2 MOG 1985 eröffneten Möglichkeit einer amtswegigen Feststellung der tatsächlich zustehenden Einzelrichtmenge betroffen. Dadurch sollte es ermöglicht werden, die Bindung an unzutreffende, nicht beeinspruchte (also den Milcherzeuger begünstigende) Mitteilungen des Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes durch die Möglichkeit einer (begrenzt rückwirkenden) Feststellung der Einzelrichtmenge mit Wirkung für das mit dem Milcherzeuger bestehende Rechtsverhältnis, was etwa die Überwälzungsmöglichkeit eröffnet, zu beseitigen. Dass eine Feststellung über die Einzelrichtmenge auf Antrag außerhalb des durch § 76 Abs 1 MOG 1985 vorgezeichneten Verfahrens ausgeschlossen ist (Hinweis E 20.6.1986, 86/17/0068; E 21.12.1990, 89/17/0172; E 22.12.1997, 93/17/0156), gilt auch für die im § 76 Abs 2 MOG 1985 idF BGBl 1988/330 vorgesehene amtswegige Einzelrichtmengen-Feststellung, jeweils soweit es die Rechtssphäre des Milcherzeugers betrifft. Die Rechtsverhältnisse des Beitragsschuldners (des Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes) zum Beitragsgläubiger (Milchwirtschaftsfonds, AMA) sind von dieser öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen dem wirtschaftslenkenden Staat und dem Milcherzeuger (Kontingentierung durch Zuweisung beitragsfreier Einzelrichtmenge und Sanktionierung durch Besteuerung der darüber hinausgehenden Anlieferungen mittels eines zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages) zu unterscheiden. Die im Verhältnis zum Milcherzeuger geltende Beschränkung des Feststellungsrechtes auf die letzten drei Jahre schließt aus diesem Grunde die Anwendung der Verjährungsbestimmungen der BAO (§§ 207 ff) auf die Beitragsschulden des Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170053.X02Im RIS seit
27.04.2001